BEG-Förderung ab dem 01.01.2024
Seit dem 1. Januar 2024 gelten die neuen Regelungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Diese Regelungen zielen darauf ab, den Ersatz alter Heizsysteme, die auf fossilen Brennstoffen basieren, durch nachhaltige Alternativen zu fördern. Nachhaltige Heizsysteme die zu min. 65% auf erneuerbaren Energien basieren, sind als energetische Sanierungsmaßnahme ebenso förderfähig wie eine Optimierung von der Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizung.
Die Förderung umfasst einen pauschalen Zuschuss von 15%, der durch einen zusätzlichen Bonus von 5% ergänzt wird, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) vorhanden ist. Die Förderhöhe für Investitionskosten ist begrenzt und variiert je nach Anzahl der Wohneinheiten. Für die erste Wohneinheit beträgt die Förderhöhe bis zu 30.000 € ohne iSFP und bis zu 60.000 € mit iSFP. Für die zweite bis sechste Wohneinheit beträgt die Förderhöhe 15.000 € und ab der siebten Wohneinheit ist die Förderung auf 8.000 festgelegt.
Besonders attraktiv ist die Förderung für den Einsatz von Wärmepumpen und Biomasseanlagen. Wärmepumpen erhalten einen Pauschalzuschlag von 30%, einen Effizienzbonus von 5%, einen Klimageschwindigkeitsbonus von bis zu 20% und einen Einkommensbonus von 30% für Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen unter 40.000 € erhalten. Biomasseanlagen erhalten unter bestimmten Bedingungen, wie der Einhaltung des Emissionsgrenzwerts von 2,5 mg/m³ für Staub, einen pauschalen Zuschlag von 2.500 €. Bestehende Anlagen können ebenfalls mit bis zu 50% gefördert werden. Allerdings ist nach mindestens zwei Betriebsjahren die Installation eines Partikelabscheiders erforderlich.
Darüber hinaus gibt es eine einheitliche Förderung für Maßnahmen, die eine 30 %ige Pauschale, einen Klimageschwindigkeitsbonus von bis zu 20% und einen Einkommensbonus von 30% beinhalten. Zu diesen Maßnahmen zählen unter anderem solarthermische Anlagen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähige Heizungen und innovative Heizungstechniken.
Seit dem 27. Februar liegt die Verantwortung für die Abwicklung der Förderanträge zum Heizungsaustausch bei der KfW. Zunächst können Einfamilienhausbesitzer einen Antrag stellen, im Laufe des Jahres kommen weitere Anspruchsgruppen zeitlich gestaffelt hinzu. Für Projekte, die bis zum 31. August 2024 beginnen, gilt eine Übergangsregelung. Diese Regelung umfasst auch die Notwendigkeit eines Liefer- oder Leistungsvertrags mit einem Fachunternehmer, um die frühzeitige Umsetzung der Energiewende sicherzustellen.
Seit dem 1. Januar 2024 bietet die BAFA außerdem die Möglichkeit, Förderanträge für Effizienzmaßnahmen im Bereich der energetischen Sanierung zu stellen. Die Förderung wird durch ein Kreditangebot von bis zu 120.000 € pro Wohneinheit ergänzt. Insbesondere selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushaltseinkommen unter 90.000 € können von Zinsvergünstigungen profitieren. Zudem stehen zinsvergünstigte Kredite mit Tilgungszuschuss für umfassende Sanierungsmaßnahmen zur Verfügung.